Vereinbarung zur
Auftragsverarbeitung
Nach Art. 28
Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Version 3.0
zur
Kundennummer [61160622]
zwischen
Alfred
Wagner / AWEETA
Dorfstr. 36
79350 Sexau
als
Auftraggeber
– nachfolgend Auftraggeber –
und
STRATO AG
Pascalstraße 10
10587 Berlin
als Auftragnehmer
- nachfolgend Auftragnehmer –
1. Gegenstand und Dauer der
Verarbeitung
1.1. Gegenstand der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Parteien im
Rahmen der Leistungserbringung gemäß Auftrag, Leistungsbeschreibung und AGB
(nachfolgend Hauptvertrag), soweit eine Verarbeitung von personenbezogenen
Daten durch den Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter für den Auftraggeber
gemäß Art. 28 DSGVO erfolgt. Dies umfasst alle Tätigkeiten, die der
Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags erbringt und die eine
Auftragsverarbeitung darstellen. Dies gilt auch, sofern der Auftrag nicht
ausdrücklich auf diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung verweist.
1.2. Die Dauer der Verarbeitung entspricht der im Auftrag vereinbarten
Laufzeit.
2. Art und Zweck der Verarbeitung
2.1. Die Art der Verarbeitung umfasst alle Arten von Verarbeitungen im Sinne
der DSGVO zur Erfüllung des Auftrags.
2.2. Zwecke der Verarbeitung sind alle zur Erbringung der vertraglich
vereinbarten Leistung im Bereich Cloud-Dienstleistungen, Hosting, Software as a Service (SaaS) und IT-Support erforderlichen Zwecke.
3. Art der personenbezogenen Daten und Kategorien von Betroffenen
3.1. Die Art der verarbeiteten Daten bestimmt der Auftraggeber durch die
Produktwahl, die Konfiguration, die Nutzung der Dienste und die Übermittlung
von Daten.
3.2. Die Kategorien von Betroffenen bestimmt der Auftraggeber durch die
Produktwahl, die Konfiguration, die Nutzung der Dienste und die Übermittlung
von Daten.
4. Verantwortlichkeit und Verarbeitung auf dokumentierte Weisungen
4.1. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit
der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der
Datenverarbeitung allein verantwortlich (»Verantwortlicher« im Sinne des Art. 4
Nr. 7 DSGVO). Dies gilt auch im Hinblick auf die in dieser Vereinbarung
geregelten Zwecke und Mittel der Verarbeitung.
4.2. Die Weisungen werden anfänglich durch den Hauptvertrag festgelegt und
können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in einem
elektronischen Format (Textform) durch einzelne Weisungen geändert werden
(Einzelweisung). Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in
Textform zu bestätigen. Weisungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, werden
als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Bei Änderungsvorschlägen teilt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber mit, welche Auswirkungen sich auf die vereinbarten
Leistungen, insbesondere die Möglichkeit der Leistungserbringung, Termine und
Vergütung ergeben. Ist dem Auftragnehmer die Umsetzung der Weisung nicht
zumutbar, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Verarbeitung zu beenden.
Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Leistungen in einer
Infrastruktur erbracht werden, die von mehreren Auftraggebern / Kunden des
Auftragnehmers genutzt wird (Shared Services), und
eine Änderung der Verarbeitung für einzelne Auftraggeber nicht möglich oder nicht
zumutbar ist.
4.3. Die vertraglich vereinbarte Datenverarbeitung findet ausschließlich in
einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist, z.B. über die Produktbeschreibung der beauftragten Leistung .
4.4. Ist Vertragsbestandteil die Registrierung von Domains bei
Registrierungsstellen, die ihren Sitz in einem Drittland haben (außerhalb der
Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums), ist auch vereinbart,
dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten - unter Beachtung der zwingend
anwendbaren Vorschriften – an diese Registrierungsstellen übermittelt.
4.5. Die Parteien vereinbaren außerdem, dass der Auftragnehmer berechtigt ist,
personenbezogene Daten - unter Beachtung der zwingend anwendbaren Vorschriften
zur Leistungserbringung in einem Drittland zu übermitteln. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn Auftragsgegenstand der Dienst eines Drittanbieters
ist, der diesen Dienst ganz oder teilweise in einem Drittland erbringt.
5. Rechte des Auftraggebers, Pflichten des Auftragnehmers
5.1. Der Auftragnehmer darf Daten von betroffenen Personen nur im Rahmen des
Auftrages und der dokumentierten Weisungen des Auftraggebers verarbeiten außer
es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3 a) DSGVO vor
(Verpflichtung nach dem Recht der Europäischen Union oder eines
Mitgliedstaates). Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich,
wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze
verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen,
bis sie vom Auftraggeber bestätigt oder abgeändert wurde.
5.2. Der Auftragnehmer unterstützt angesichts der Art der Verarbeitung nach
Möglichkeit den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen
Maßnahmen bei der Erfüllung der Ansprüche der betroffenen Personen nach Kapitel
III der DSGVO. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für diese Leistungen eine
angemessene Vergütung vom Auftraggeber zu verlangen.
5.3. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der
Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der
Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, für diese Leistungen eine angemessene Vergütung
vom Auftraggeber zu verlangen.
5.4. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der
Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeiter und anderen für den Auftragnehmer
tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten.
Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass sich die zur Verarbeitung der
personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet
haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen. Gleiches gilt für das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG und – in
Kenntnis der Strafbarkeit – für die Wahrung von Geheimnissen der
Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB. Die Vertraulichkeits-/
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort.
5.5. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm
Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt
werden. Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der
Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die betroffenen
Personen.
5.6. Der Auftragnehmer gewährleistet die schriftliche Bestellung eines
Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt.
Eine Kontaktmöglichkeit wird auf der Webseite des Auftragnehmers
veröffentlicht.
5.7. Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen löscht der
Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers entweder alle personenbezogenen Daten
oder gibt sie dem Kunden zurück, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder nach
dem anwendbaren Recht eines Mitgliedstaates eine Verpflichtung zur Speicherung
der personenbezogenen Daten besteht oder sich aus jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen
etwas anderes ergibt. Macht der Auftraggeber von diesem Wahlrecht keinen
Gebrauch, gilt die Löschung als vereinbart. Wählt der Auftraggeber die
Rückgabe, kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung verlangen.
5.8. Machen betroffene Person Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO
geltend, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Abwehr der
Ansprüche im Rahmen seiner Möglichkeiten. Der Auftragnehmer kann hierfür eine
angemessene Vergütung verlangen.
6. Pflichten des Auftraggebers
6.1. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu
informieren, wenn er bei der Durchführung des Auftrags Fehler oder
Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
6.2. Im Falle der Beendigung verpflichtet sich der Auftraggeber, diejenigen
personenbezogenen Daten vor Vertragsbeendigung zu löschen, die er in den
Diensten gespeichert hat.
6.3. Auf Anforderung des Auftragnehmers benennt der Auftraggeber einen
Ansprechpartner in Datenschutzangelegenheiten.
7. Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO
7.1. Der Auftragnehmer ergreift in seinem Verantwortungsbereich geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen, um sicher zu stellen, dass die
Verarbeitung gemäß den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz für die
Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gewährleistet. Der Auftragnehmer
ergreift in seinem Verantwortungsbereich gemäß Art. 32 DSGVO geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Integrität,
Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit
der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen.
7.2. Die aktuellen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind im Anhang 2
aufgeführt.
7.3. Der Auftragnehmer betreibt ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der
Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung
der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 Abs. 1 lit.
d) DSGVO.
7.4. Der Auftragnehmer passt die getroffenen Maßnahmen im Laufe der Zeit an die
Entwicklungen beim Stand der Technik und die Risikolage an. Eine Änderung der
getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bleibt dem
Auftragnehmer vorbehalten, sofern das Schutzniveau nach Art 32 DSGVO nicht
unterschritten wird.
8. Nachweis und Überprüfung
8.1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle erforderlichen
Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten
Pflichten zur Verfügung und ermöglicht Überprüfungen - einschließlich Inspektionen
-, die vom Auftraggeber oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer
durchgeführt werden, und trägt dazu bei. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine
Verschwiegenheitserklärung vom Auftraggeber und von dessen beauftragten Prüfer
zu verlangen. Der Auftragnehmer stimmt der Benennung eines unabhängigen
externen Prüfers durch den Auftraggeber zu, sofern der Auftraggeber dem
Auftragnehmer eine Kopie des Auditberichts zur Verfügung stellt. Wettbewerber
des Auftraggebers oder Personen, die für Wettbewerber des Auftraggebers tätig
sind, kann der Auftragnehmer als Prüfer ablehnen.
8.2. Als Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten
reicht dem Auftraggeber die vorliegende Zertifizierung nach ISO 27001 aus. Das
jeweils aktuelle Zertifikat stellt der Auftragnehmer auf seiner Webseite zur
Verfügung.
8.3. Das Inspektionsrecht des Auftraggebers hat das Ziel, die Einhaltung der
einem Auftragsverarbeiter obliegenden Pflichten gemäß der DSGVO und dieses
Vertrages zu überprüfen. Der Nachweis der Einhaltung dieser Pflichten wird
durch die Zertifizierung nach vorstehendem Absatz erbracht. Sofern der
Auftraggeber auf Basis tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel daran
geltend macht, dass diese Zertifizierungen zureichend oder zutreffend sind,
oder besondere Vorfälle im Sinne von Art. 33 Abs. 1 DSGVO im Zusammenhang mit
der Durchführung der Auftragsverarbeitung für den Auftraggeber dies
rechtfertigen, kann er Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Diese können zu den
üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter
Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt werden.
8.4. Für Informationen und Unterstützungshandlungen kann der Auftragnehmer eine
angemessene Vergütung verlangen. Der Aufwand für den Auftragnehmer durch eine
Inspektion ist grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt.
8.5. Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige staatliche oder
kirchliche Aufsichtsbehörde des Auftraggebers eine Inspektion vornehmen, gelten
die vorstehenden Regeln entsprechend. Eine Unterzeichnung einer
Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht erforderlich, wenn diese
Aufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit
unterliegt, bei der ein Verstoß nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.
9. Subunternehmer (weitere Auftragsverarbeiter)
9.1. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die allgemeine Genehmigung,
weitere Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO zur Vertragserfüllung
einzusetzen.
9.2. Die aktuell eingesetzten weiteren Auftragsverarbeiter sind im Anhang 1
aufgeführt. Der Auftraggeber erklärt sich mit deren Einsatz einverstanden.
9.3. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, wenn er eine Änderung in
Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung weiterer Auftragsverarbeiter
beabsichtigt. Der Auftraggeber kann gegen derartige Änderungen Einspruch
erheben.
9.4. Der Einspruch gegen die beabsichtigte Änderung kann nur aus einem
wichtigen datenschutzrechtlichen Grund innerhalb einer angemessenen Frist nach
Zugang der Information über die Änderung gegenüber dem Auftragnehmer erhoben
werden. Im Fall des Einspruchs kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl die
Leistung ohne die beabsichtigte Änderung erbringen oder - sofern die Erbringung
der Leistung ohne die beabsichtigte Änderung für den Auftragnehmer nicht
zumutbar ist - die von der Änderung betroffene Leistung gegenüber dem
Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Einspruchs
einstellen.
9.5. Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an weitere Auftragsverarbeiter, so
obliegt es dem Auftragnehmer, seine datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem
Vertrag auf den weiteren Auftragsverarbeiter zu übertragen.
9.6. Als weitere Auftragsverarbeiter im Sinne dieser Regelung sind nur solche
Subunternehmer zu verstehen, die Dienstleistungen erbringen, die sich
unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören
solche Nebenleistungen, die sich auf Telekommunikationsleistungen,
Druck-/Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Pflege, Benutzerservice
oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur
Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit
der personenbezogenen Daten, Netze, Dienste, Datenverarbeitungsanlagen und
sonstiger IT-Systeme, beziehen. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur
Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit in Bezug auf die Daten
des Auftraggebers auch bei solchen Nebenleistungen angemessene und
gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu
ergreifen.
10. Haftung und Schadensersatz
10.1. Im Fall der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch eine
betroffene Person nach Art. 82 DSGVO verpflichten sich die Parteien, sich
gegenseitig zu unterstützen und zur Aufklärung des zugrundeliegenden
Sachverhalts beizutragen.
10.2. Die zwischen den Parteien im Hauptvertrag zur Leistungserbringung
vereinbarte Haftungsregelung gilt auch für Ansprüche aus dieser Vereinbarung
zur Auftragsverarbeitung und im Innenverhältnis zwischen den Parteien für
Ansprüche Dritter nach Art 82 DSGVO, außer soweit ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist.
11. Vertragslaufzeit, Sonstiges
11.1. Die Vereinbarung beginnt mit dem Abschluss durch den Kunden. Sie endet
mit Ende des letzten Vertrages unter der o.g. Kundennummer. Sollte eine
Auftragsverarbeitung noch nach Beendigung dieses Vertrages stattfinden, gelten
die Regelungen dieser Vereinbarungen bis zum tatsächlichen Ende der
Verarbeitung.
11.2. STRATO kann
die Vereinbarung nach billigem Ermessen mit angemessener Ankündigungsfrist
ändern. Es gilt Ziffer 1.4 AGB.
11.3. Ergänzend gelten die AGB des Auftragnehmers, abrufbar unter https://www.strato.de/agb/. Bei
etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser Vereinbarung zur
Auftragsverarbeitung den Regelungen des Hauptvertrages vor. Sollten einzelne
Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der
Vereinbarungen im Übrigen nicht.
11.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin. Dieser gilt vorbehaltlich eines
etwaigen ausschließlich gesetzlichen Gerichtsstandes. Dieser Vertrag unterliegt
den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
11.5. Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung
oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch
sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der
Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich
darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten
ausschließlich beim Auftraggeber als »Verantwortlicher « im Sinne der DSGVO
liegen.
Anhang 1 zur Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung -
Genehmigte Subunternehmer / weitere Auftragsverarbeiter
Stand 20180321
Subunternehmer |
Land |
Adresse |
Kurzbeschreibung der Leistung |
Content Management AG |
Deutschland |
Im Medienpark 6, 50670 Köln |
Entwicklung, Wartung und Pflege des Hompagebaukastens |
ePages GmbH |
Deutschland |
Pilatuspool 2, 20355 Hamburg |
Entwicklung, Wartung und Pflege der Webshops |
Open-Xchange GmbH |
Deutschland |
Martinstraße 41, 57462 Olpe |
Entwicklung, Wartung und Pflege des Communicators |
1&1 Internet SE |
Deutschland |
Elgendorfer Straße 7, 56410 Montabaur |
Entwicklung und Betrieb der STRATO Online
Buchhaltung |
Seven IT GmbH |
Deutschland |
SevenIT, Hauptstraße
40, 77652 Offenburg |
Betrieb und Support der STRATO Online
Buchhaltung |
Anhang 2 zur Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung -
Technische und Organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gemäß Art 32 DSGVO
Version 1.0
1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
1.1 Zutrittskontrolle
Unbefugten ist der Zutritt zu Räumen zu verwehren, in denen
Datenverarbeitungsanlagen untergebracht sind.
Festlegung von Sicherheitsbereichen
• Realisierung eines wirksamen Zutrittsschutzes
• Protokollierung des Zutritts
• Festlegung Zutrittsberechtigter Personen
• Verwaltung von personengebundenen Zutrittsberechtigungen
• Begleitung von Fremdpersonal
• Überwachung der Räume
1.2 Zugangskontrolle
Es ist zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt
werden.
• Festlegung des Schutzbedarfs
• Zugangsschutz
• Umsetzung sicherer Zugangsverfahren, starke Authentisierung
• Umsetzung einfacher Authentisierung per Username Passwort
• Protokollierung des Zugangs
• Monitoring bei kritischen IT-Systemen
• Gesicherte (verschlüsselte) Übertragung von Authentisierungsgeheimnissen
• Sperrung bei Fehlversuchen/Inaktivität und Prozess zur Rücksetzung gesperrter
Zugangskennungen
• Verbot Speicherfunktion für Passwörter und/oder Formulareingaben
(Server/Clients)
• Festlegung befugter Personen
• Verwaltung und Dokumentation von personengebundenen Authentifizierungsmedien
und Zugangsberechtigungen
• Automatische Zugangssperre und Manuelle Zugangssperre
1.3 Zugriffskontrolle
Es kann nur auf die Daten zugegriffen, für die eine Zugriffsberechtigung
besteht. Daten können bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung
nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden.
• Erstellen eines Berechtigungskonzepts
• Umsetzung von Zugriffsbeschränkungen
• Vergabe minimaler Berechtigungen
• Verwaltung und Dokumentation von personengebundenen Zugriffsberechtigungen
• Vermeidung der Konzentration von Funktionen
1.4 Verwendungszweckkontrolle
Es ist zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten
getrennt verarbeitet werden können.
• Datensparsamkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten
• Getrennte Verarbeitung verschiedener Datensätze
• Regelmäßige Verwendungszweckkontrolle und Löschung
• Trennung von Test- und Entwicklungsumgebung
1.5 datenschutzfreundliche Voreinstellungen
• Sofern Daten zur Erreichung des Verwendungszwecks nicht erforderlich sind,
werden die technischen Voreinstellungen so festgelegt, dass Daten nur durch
eine Aktion der Betroffenen Person erhoben, verarbeitet, weitergegeben oder
veröffentlicht werden.
2. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
2.1 Weitergabekontrolle
Ziel der Weitergabekontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene
Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder
ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert
oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann,
an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen
zur Datenübertragung vorgesehen ist.
• Festlegung empfangs- /weitergabeberechtigter
Instanzen/Personen
• Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung ins Ausland
• Protokollierung von Übermittlungen gemäß Protokollierungskonzept
• Sichere Datenübertragung zwischen Server und Client
• Sicherung der Übertragung im Backend
• Sichere Übertragung zu externen Systemen
• Risikominimierung durch Netzseparierung
• Implementation von Sicherheitsgateways an den Netzübergabepunkten
• Härtung der Backendsysteme
• Beschreibung der Schnittstellen
• Umsetzung einer Maschine-Maschine-Authentisierung
• Sichere Ablage von Daten, inkl. Backups
• Gesicherte Speicherung auf mobilen Datenträgern
• Einführung eines Prozesses zur Datenträgerverwaltungen
• Prozess zur Sammlung und Entsorgung
• Datenschutzgerechter Lösch- und Zerstörungsverfahren
• Führung von Löschprotokollen
2.2 Eingabekontrolle
Zweck der Eingabekontrolle ist es, zu gewährleisten, dass nachträglich
überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten
in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.
• Protokollierung der Eingaben
• Dokumentation der Eingabeberechtigungen
3. Verfügbarkeit, Belastbarkeit, Desaster Recovery
3.1 Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
• Brandschutz
• Redundanz der Primärtechnik
• Redundanz der Stromversorgung
• Redundanz der Kommunikationsverbindungen
• Monitoring
• Resourcenplanung und Bereitstellung
• Abwehr von systembelastendem Missbrauch
• Datensicherungskonzepte und Umsetzung
• Regelmäßige Prüfung der Notfalleinrichtungen
3.2 Desaster Recovery – Rasche Wiederherstellung nach Zwischenfall Zwischenfall (Art. 32 Abs. 1 lit.
c DSGVO)
• Notfallplan
• Datensicherungskonzepte und Umsetzung
4. Datenschutzorganisation
• Festlegung von Verantwortlichkeiten
• Umsetzung und Kontrolle geeigneter Prozesse
• Melde- und Freigabeprozess
• Umsetzung von Schulungsmaßnahmen
• Verpflichtung auf Vertraulichkeit
• Regelungen zur internen Aufgabenverteilung
• Beachtung von Funktionstrennung und –zuordnung
• Einführung einer geeigneten Vertreterregelung
5. Auftragskontrolle
Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene
Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des
Auftraggebers verarbeitet werden können.
• Auswahl weiterer Auftragnehmer nach geeigneten Garantien
• Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit weiteren
Auftragnehmern
• Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit STRATO
6. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art.
32 Abs. 1 lit. d DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
• Informationssicherheitsmanagement nach ISO 27001
• Prozess zur Evaluation der Technischen und Organisatorischen Maßnahmen
• Prozess Sicherheitsvorfall-Management
• Durchführung von technischen Überprüfungen
Sie haben am
23.05.2018 erfolgreich eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit STRATO abgeschlossen.